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Jugendschutz
Konzertkartenverkauf an Minderjährige
Die Bands werden immer jünger, ihre Fans ebenfalls.
Täglich müssen wir uns diesem Problem stellen. Auf der einen Seite möchten wir jungen Menschen die Nähe zu Ihren Idols ermöglichen, auf der anderen Seite müssen wir sie an die gesetzlichen Vorschriften hinweisen, um uns nicht eventuell selbst strafbar zu machen.
Wir haben uns auf folgende Vorgehensweise festgelegt.
1.) Jeder Kartenkäufer wird von uns augenscheinlich auf sein Alter überprüft. Im Zweifelsfall klären wir den jungen Kunden über das Jugendschutzgesetz (siehe Auszug unten )auf.
2.) Wir prüfen bei jedem Kauf augenscheinlich das Alter des Kunden. Erscheint uns der Kunde minderjährig nehmen wir nur Aufträge an, die übliches Taschengeld (siehe Auszug) nicht überschreiten. Die Prüfung des Altersnachweises behalten wir uns vor. Reisen bedürfen immer der Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
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Im Falle einer Personenkontrolle durch Polizei oder Jugendamt machen sich Veranstalter und Erziehungsberechtigte gleichermaßen strafbar. Ein Erziehungsberechtigter oder dessen Bevollmächtigter muss während der Veranstaltung anwesend sein. Ein "Abliefern" der Minderjährigen am Veranstaltungsort reicht nicht aus. Der Kauf von Tickets ist davon nicht berührt. Eine Rückgabe von Karten ist aus diesen Gründen nicht möglich.
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Auszug aus Jugendschutzgesetz Absatz 2 § 5
1. Noch nicht 16-jährige Kinder und Jugendliche, die nicht von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet sind, dürfen an öffentlichen Tanzveranstaltungen nicht teilnehmen.
Bürgerliches Gesetzbuch § 110 "Taschengeldparagraph"
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
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Fassung Dezember 2006
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